Ich prangere Ungereimtheiten im Kreativgewerbe schon länger an, hier und bei Xing und auch bei der Textguerilla - und jetzt sehe ich, dass der AGD die deutsche Politik auch schon aufgefordert hat, wer auch immer “die deutsche Politik” dann auch ist – ich hoffe, sie fühlt sich programmatisch angesprochen.
Die Forderungen sind so richtig und wichtig, da müssen sich Fischadoptionswillige gaaanz weit hinten anstellen!
Hier kommt nur ein Auszug, die volle Forderung gibt’s hier beim AGD:
Programmatische Forderungen der AGD an die deutsche Politik zur Stärkung der Designwirtschaft als Wachstumsmotor der Kreativwirtschaft in Deutschland und Europa
Allgemeine Aussage:
Wir wünschen uns mehr Rechtssicherheit und ein stabileres berufliches Umfeld für die Klein- und Kleinstunternehmen unserer Mitglieder.
[...] Die beste Wachstumschance, die nachhaltigste Liquiditätsvorsorge und der beste Schutz vor Insolvenz ist jedoch die erfolgte Zahlung einer angemessenen Vergütung von Kreativleistungen. Daher müssen die Unternehmen und Institutionen in den Förderfokus rücken; es gilt, ein Mehr an qualifizierter Nachfrage zu erzeugen.A) Wichtigstes Anliegen ist für die AGD, eine umfassende Rechtssicherheit für den Berufsstand der DesignerInnen herzustellen.
A1. Die Vermarktung Geistigen Eigentums durch den Designer und die weitere Verwertung durch den Auftraggeber muss eindeutiger, sicherer und einfacher werden.
A2. Im Urheberrecht muss das Vermarktungshindernis des individuellen Nachweises der Schöpfungshöhe abgeschafft werden. Designleistungen sollten generell und automatisch dem Urheberschutz unterliegen.
- Zur Erklärung: Auf jedes der im Gesetz explizit genannten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst könnte das Prinzip der Schöpfungshöhe angewandt werden, denn Trivialschöpfungen gibt es in jedem der genannten Bereiche. Journalisten und darstellenden Künstlern wird beispielsweise generell ein Urheberschutz und das Privileg des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gewährt, obwohl auch hier nicht in jedem Fall von einer eigenschöpferischen Leistung mit außergewöhnlicher Gestaltungshöhe auszugehen ist.
A3. In Anlehnung daran sollte das Umsatzsteuerrecht angepasst werden: Designleistungen inklusive der daran vergebenen Nutzungsrechte sollten verbindlich und ohne Einzelfallprüfung dem Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen.
- Zur Erklärung: Das Kostenangebot im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird unter der Vermutung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des gelieferten Werkes erstellt und ist im Binnenverhältnis bindend. Eine vom Bundesfinanzhof geforderte nachträgliche Einzel-Bewertung ist weder praktikabel noch rechtsverbindlich. Evtl. Nachforderungen der Finanzbehörden aufgrund der Aberkennung der Schutzfähigkeit könnten die Existenz des Freiberuflers gefährden. Vom ermäßigten Umsatzsteuersatz würden in erster Linie öffentliche Auftraggeber und Nonprofit-Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, profitieren. Designleistungen zu beauftragen würde für diese Auftraggeber günstiger werden.
photo credit: svensonsan Read more »








