Per Google-Zufall bin ich gerade mal ins Designerdock eingelaufen, wo ich eine sehr sehenswerte Serviceseite mit viel Wissenswertem zum Thema Recht für Werber (Urheberrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum, Schöpfungshöhe, Vergütung von Entwürfen und was nicht sonst noch alles) gefunden hab, die MUSS ich hier einfach teilen. :-)
Die offensichtlich von den Rechtsanwälten Karsten & Schubert – Anwaltskanzlei für Geistiges Eigentum und Unternehmensrecht -gut, vielseitig und sehr konkret bestückte Seite bietet Antworten auf wirklich viele offene Fragen.
Aktuell besonders interessant finde ich den Download zum Diebstahl geistigen Eigentums von der KarstenundSchubertschen Seite und diese Ausführungen zur Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit von Texten auf designerdock.de:
(Hier selbstredend nur auszugsweise präsentiert. :-))
Kann man den Diebstahl von Werbetexten verhindern?
Das Urheberrecht weist den einzelnen Werkkategorien einen recht unterschiedlichen Schutz zu. Während Fotos, einschließlich der einfachsten Schnappschüsse, eigentlich immer geschützt sind, muss Design überragend überdurchschnittlich sein, um die Gunst des Urhebergesetzes zu erfahren. Texte bilden innerhalb der Schutzfähigkeitsskala einen Mittelwert. Das LG Berlin hat in einem aktuellen Urteil sogar einen recht umfassenden Schutz angesetzt, s.u.
[...]
Das Urteil des Berliner Landgerichts: Das LG Berlin hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Mediengestalter die in die Web-Site eingebundenen Werbetexte eines anderen Mediengestalters im Wesentlichen übernommen hat. Unter den Überschriften “Planung & Beratung“, “Coding & Design“, “Promotion“ und “Pflege und Betreuung“ sind die einzelnen Dienstleistungen beschrieben worden. Das LG Berlin erkannte in der Darstellung des Dienstleistungsangebots eine schöpferische Tätigkeit, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen hervorhebe und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheide. Durch den Aufbau und die logische Untergliederung der insgesamt vier Aspekte des Leistungsangebots, sei ein zwar kleiner, aber gleichwohl vorhandener Gestaltungsspielraum genutzt worden (LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az. 16 O 543/05).
Fazit: Auch recht einfache Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sich der Inhalt oder Aufbau nicht aus der Natur der Sache ergibt, sondern ein Gestaltungsspielraum besteht, der auch ausgeschöpft wird.
© 2006 Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Michi und Susi, kennt ihr das erwähnte Urteil schon? :-)




