Per Google-Zufall bin ich gerade mal ins Designerdock eingelaufen, wo ich eine sehr sehenswerte Serviceseite mit viel Wissenswertem zum Thema Recht für Werber (Urheberrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum, Schöpfungshöhe, Vergütung von Entwürfen und was nicht sonst noch alles) gefunden hab, die MUSS ich hier einfach teilen. :-)
Die offensichtlich von den Rechtsanwälten Karsten & Schubert – Anwaltskanzlei für Geistiges Eigentum und Unternehmensrecht -gut, vielseitig und sehr konkret bestückte Seite bietet Antworten auf wirklich viele offene Fragen.
Aktuell besonders interessant finde ich den Download zum Diebstahl geistigen Eigentums von der KarstenundSchubertschen Seite und diese Ausführungen zur Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit von Texten auf designerdock.de:
(Hier selbstredend nur auszugsweise präsentiert. :-))
Kann man den Diebstahl von Werbetexten verhindern?
Das Urheberrecht weist den einzelnen Werkkategorien einen recht unterschiedlichen Schutz zu. Während Fotos, einschließlich der einfachsten Schnappschüsse, eigentlich immer geschützt sind, muss Design überragend überdurchschnittlich sein, um die Gunst des Urhebergesetzes zu erfahren. Texte bilden innerhalb der Schutzfähigkeitsskala einen Mittelwert. Das LG Berlin hat in einem aktuellen Urteil sogar einen recht umfassenden Schutz angesetzt, s.u.
[...]
Das Urteil des Berliner Landgerichts: Das LG Berlin hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Mediengestalter die in die Web-Site eingebundenen Werbetexte eines anderen Mediengestalters im Wesentlichen übernommen hat. Unter den Überschriften “Planung & Beratung“, “Coding & Design“, “Promotion“ und “Pflege und Betreuung“ sind die einzelnen Dienstleistungen beschrieben worden. Das LG Berlin erkannte in der Darstellung des Dienstleistungsangebots eine schöpferische Tätigkeit, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen hervorhebe und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheide. Durch den Aufbau und die logische Untergliederung der insgesamt vier Aspekte des Leistungsangebots, sei ein zwar kleiner, aber gleichwohl vorhandener Gestaltungsspielraum genutzt worden (LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az. 16 O 543/05).
Fazit: Auch recht einfache Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sich der Inhalt oder Aufbau nicht aus der Natur der Sache ergibt, sondern ein Gestaltungsspielraum besteht, der auch ausgeschöpft wird.
© 2006 Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Michi und Susi, kennt ihr das erwähnte Urteil schon? :-)



Jawollja.:-) Hat ich schon bei juris gesehen.
Einzelfallentscheidung einer Einzelrichterin, und die Klägerin /Texterin) hat nur ihre Anwaltsgebühren pp eingeklagt. Interessant sind die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast, aber das macht wirklich jeder Richter anders.
Ich kenne/kannte das Urteil noch nicht – aber für was zahle ich meinen Anwalt? ;-)))))))
PS: Sobald ich diese Seite hier nur touchiere, plärrt Nils los …
Schon klar, Einzelfallrecht. Aber je mehr nette Urteile, desto eher hilfreich für zaudernde Richter, oder?
Und in erster Linie hab ich gedacht, aus den Ausführungen zur Schöpfungshöhe kann man noch was
klauenlernen für unsere höchsteigenen Schutzfähigkeitsplädoyers.Nils hab ich rückdatiert und so auf Seite 2 geschubst. Dass der auch immer pfeifen und Musik hören muss …
Ich verklag Nils. Danke, Susi. Erinnert mich daran, dass ich mal wieder Rechnungen schreibe.:-))
Jein, Tina – ist wirklich alles Einzelfall, das mit der Schöpfungshöhe.. auch hier. Und ich suche immer noch gut begründete Entscheidungen zu Lizenzanalogie und Tarifen usw. bei Textern.
Ist die Quote 86% (Beklagter) und 14% (Klägerin) so schlecht?
Was hältst du von OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 04.05.2004 (Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03)?
von http://service.verdi.de/tipps_empfehlungen/internet/2004/newsletter4-2004/#top
“Eigentlich sollte man ja meinen, dass Rechtsanwälte sich in den Gesetzen auskennen und sich auch penibel daran halten. Kein Zweifel besteht, dass Texte im Internet urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Zustimmung des Rechteinhabers an anderer Stelle veröffentlicht werden dürfen. Dennoch ließ eine Kanzlei 17 juristische Aufsätze, die ein Rechtsanwalt als besonderen Service auf seiner Website gestellt hatte, kopieren und auf die eigene Homepage platzieren.
[...]
Die Frankfurter Richter berechneten die Höhe des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der so genannten Lizenzanalogie, wonach der Schädiger jenen Betrag zu zahlen hat, der einer gedachten erteilten Lizenz entspricht. Als Maßstab nahmen sie die Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet bei Electronic Commerce Dabei hielt das OLG Frankfurt, weil es sich um “hochwertige” Texte handelte, den doppelten Satz von 100 Euro pro Monat für angebracht. Da das Gericht in diesem Fall davon ausging, dass eine längerfristige illegale Nutzung beabsichtigt gewesen sei, legten die Richter drei Monatssätze zu Grunde und kamen so auf einen Schadensersatz in Höhe von 17 x 100 x 3 = 5100 Euro.
[...]
Hingegen wurde dem Kläger wegen des zusätzlichen immateriellen Schadens durch die Täuschung über die Autorenschaft zusätzlich ein Schmerzensgeld nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz als Genugtuung zugesprochen – und zwar in gleicher Höhe von ebenfalls 5100 Euro. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.”
und http://netlaw.de/urteile/bgh_12.htm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 311/98
Entscheidung vom 5. Juli 2001
“[...]
d) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob der Unterlassungsanspruch dadurch entfallen ist, daß der Kläger die an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend macht und dabei möglicherweise im Wege der Lizenzanalogie abrechnet. Zwar könne der Unterlassungsanspruch dadurch entfallen, daß der Verletzer als Schadensersatz die Gebühr für eine fiktive Lizenzerteilung zahlt und damit zur Nutzung berechtigt sei. Bislang habe aber der Beklagte die geforderte Zahlung noch nicht geleistet, so daß auch die Wirkungen der Lizenz noch nicht eingetreten seien.
Das Berufungsgericht ist bei dieser Erwägung zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Verletzte, der seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet, den Unterlassungsanspruch verliert, sobald die geforderte Lizenzgebühr gezahlt ist. Bei der Lizenzanalogie handelt es sich um eine Form des Schadensersatzes, die nicht etwa zum Abschluß eines Lizenzvertrages und daher auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechtes führt.”
“Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.”
Was auch immer das nu so im Einzelnen heißt … ;-) Ich bin aber froh, dass man die geklauten Texte offensichtlich nicht einfach nachzahlen kann und dann fröhlich doch nutzen.
Quote ist gut, siehe auch meine Korrektur bei twitter.
Jaja.. wenn alles immer so klar wäre wie bei der OLG Frankfurtsache.. seufz.
Ah, immer dieses Mehrkanalkommunizieren … :-)
Warum ist es bei der Frankfurter Sache klarer? Und warum da GEMA? Ich muss aber auch nicht alles verstehen …
Wollte dich doch nur unterstüzten. ;-)
Toller Service auf dem designerdock…
designerdock bietet auf einen Blick eine wirklich tolle Zusammenstellung vieler interessanter Antworten zu Fragen aus Urheberrecht, Vertragsrecht, Textklau, Vergütungspflicht und Co. – von Preisausschreiben über Plagiat bis Rechnung und …
Ich kenne und schätze Katja sehr.
Allerdings sollte man mit den Angaben in der sehr lesenswerten und informativen designerdock-Kolummne vorsichtig sein.
Die dortigen Inhalte taugen sehr gut dafür, sich kurz, knapp und prägnant zu informieren, weil nahezu alle wichtigen Aspekte erwähnt werden.
Im Rahmen konkreter Fall-Lösungen gilt es jedoch, wesentlich mehr Feinheiten zu berücksichtigen, so dass ich Katjas Wertungen und Schlussfolgerungen, an denen man sich verständlicherweise gerne orientieren möchte, häufig nicht so ganz folgen kann.
Aber das ist eben der Unterschied zwischen einem – notwendigerweise stark verkürzenden – Informations-Brevier und der Praxis, die Katja aber ebenfalls bestens beherrscht.
Danke, Michael!
Verlassen wird sich in der kruden Rechtsprechung zum Urheberrecht natürlich niemand auf solche Ausführungen können, aber als Argumentations-, Motivations- und Schützenhilfe finde ich sie durchaus wertvoll.
Und wichtig, man stelle sich nur mal vor, hinterher traut sich kein Urheber mehr, überhaupt für sein Recht einzutreten, weil das Prozess(kosten)risiko auch bei scheinbar klarer Rechtslage mitunter höher ist als das beim Pferdewetten …
Auch ich halte solche – kompetent geschriebenen – Serien für sinnvoll und wichtig.
Wegen des Kostenrisikos und der unklaren Bewertungslage durch die Gerichte entscheiden sich nur sehr wenige Mandanten dafür, derartige Prozesse zu führen, was ich durchaus verstehen kann.
Nachvollziehen kann ich’s auch – aber das ist doch schreiend ungerecht, sich allein auf das Gutdünken von Richtern verlassen zu müssen, zum Beispiel in Sachen Schöpfungshöhe. Dass damit Text-, Design- und Bilddieben Tür und Tor geöffnet sind, finde ich jedenfalls unmöglich …
An der Aufklärung versuche ich mich ein bisschen zu beteiligen und ich hätte auch nichts dagegen, mal einen Präzedenzfall zu schaffen – auch wenn der dann wieder rein rechtlich irrelevant ist. Ein ziemlich wildes Gewerbe habt ihr da.
Ich sehe die Schwierigkeit darin, dass es keinen *konkreten* verbindlichen Maßstab für die rechtliche Bewertung der notwendigen Schöpfungshöhe gibt.
Allerdings denke ich, dass es einen solchen auch nicht geben kann (Wer soll beispielsweise entscheiden, was *Kunst* ist?).
Damit ist und bleibt es notgedrungen eine Einzelfallentscheidung, bei der es immer aber die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen wird.
Klar ist der Maßstab das Problem! Aber ich finde es ebenso problematisch, einer fotografierten Zwiebel mal grundsätzlich mehr Schöpfungshöhe zuzusprechen als einem Text!
Das ist das, was mich so dermaßen nervt. Mal sehen. Dienstag bin ich ja mal wieder vor Gericht. ;-)
Da sind wir uns einig. Mir würde ja schon reichen, wenn da einer der Körbe mal *etwas* konkreter geworden wäre …
Da Kunst und Werbung ja zweierlei sind, hätte man vielleicht doch für letztere im Gesetztestext doch noch ein wenig konkreter werden können. Aber wer bin ich, mir das zu wünschen?
Im Übrigen finde ich auch den Klau von Text und Design, das die ominöse Schöpfungshöhe nicht erreicht, überaus ahndungs- und reparationszahlungswürdig.